2.000 € Schadensersatz – Mitarbeiterin ist ungefragt in Werbevideo zusehen
Grundsätzlich bedarf es der Einwilligung einer jeden Person, wenn von dieser etwaige Bilder, Videos etc. öffentlich ins Netz gestellt werden. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, kann nun auch nach der DSGVO Schadensersatz geltend gemacht werden. Diesbezüglich entschied das LAG Kiel nun in einem Prozesskostenhilfeverfahren, welche Strafe in einer solchen Situation auf Sie zukommen kann.
Hintergrund des Urteils
Bei einem Videodreh wurde eine Mitarbeiterin eines Unternehmens von ihrem Arbeitnehmer gefilmt. Dabei war dieser jedoch nicht bewusst, wofür das entsprechende Videomaterial anschließend verwertet wird. Eine etwaige Einwilligung im juristischen Sinne lag somit auch nicht vor. Anschließend landete das von der Frau gedrehte Video als Werbevideo für das Unternehmen auf Youtube. Das LAG Kiel musste sich diesbezüglich mit der Frage auseinandersetzen, in welcher Höhe die Frau von ihrem Arbeitgeber Schadensersatz verlangen kann. Das LAG Kiel entschied sich dahingehend für 2.000 Euro Schadensersatz. “Wirkt eine Mitarbeiterin freiwillig an einem Videodreh mit, kann sie maximal mit einer DSGVO-Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro rechnen, soweit der Arbeitgeber aus den Videosequenzen ungefragt und ohne Einwilligung der betroffenen Person ein Youtube-Werbevideo erstellt.” Dies entschied nun das LAG Schleswig-Holstein im Prozesskostenhilfeverfahren (Beschl. v. 31.05.2022, Az. 2 Ca 82 e/22).
Gegenstand der jetzigen Entscheidung war lediglich nicht das Hauptsacheverfahren sondern ein Antrag der Pflegehelferin auf Prozesskostenhilfe. Diese war ihr vom Arbeitsgericht (ArbG) bewilligt worden, allerdings nur bis zu einer Schmerzensgeldsumme von 2.000 Euro.
Schadensersatzbegehren über 2.000 Euro hat keine Erfolgsaussicht
Das Gericht führte an, dass es bei der Gewährung der Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO auf die Erfolgsaussichten der Klage ankomme. Dort heißt es in Abs. 1 Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
In Abs. 2 heißt es Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Durch den geltend gemachten Verstoß des Arbeitgebers gegen die Anforderungen an die DSGVO ist gegenüber der betroffenen Mitarbeiterin ein immaterieller Schaden entstanden. Nach Art. 146 Satz 6 der DSGVO “sollten die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten”.
Freiwilliges Mitwirken am Videodreh mindert Schaden
Dahingehend entschied das ArbG, dass unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der Schadensersatz in Höhe von 2.000 EUR das Maximum darstellt. Dem ArbG wurde in seiner Entscheidungsfindung Recht gegeben, indem keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechts der ehemaligen Mitarbeiterin am eigenen Bild vorlag. Dies wurde damit begründet, dass sie freiwillig an den Videoaufnahmen mitwirkte. Sie erteilte lediglich nicht ihre Zustimmung zur Weiterverbreitung des Videos. Dabei wurde hinsichtlich der Schadensbemessung auch berücksichtigt, dass der Arbeitgeber das Video umgehend aus dem Netz genommen habe, nachdem die Ex-Mitarbeiterin eine Unterlassungserklärung abgab.
Fazit
Es bedarf immer einer Einwilligung der betroffenen Person zur Verbreitung von Bildern, Videos etc. Im vorliegenden Fall kam es zu einer Schadensminderung eines Schadensersatzanspruches nach der DSGVO, da die betroffene Frau freiwillig am Videodreh partizipierte, jedoch ohne ihre Einwilligung für die Veröffentlichung zu erteilen. Der Arbeitgeber kam mit einer Strafe von 2.000 Euro davon.
Bildquelle: Bild von Feraguz auf pixabay