< Alle Themen

Telefonnummer im Impressum – Muss diese angegeben werden?

Grundsätzlich ergeben sich die benötigten Informationen aus § 5 des Telemediengesetzes (TMG)

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post […]

Wie Sie sehen, ergibt sich ein solches Erfordernis nicht direkt aus §5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG, es wird keine Telefonnummer genannt.

Nach dieser Vorschrift müssen aber Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, im Impressum vorliegen. Hierzu könnte also die Telefonnummer zählen.

Europäische Richtlinie zur Impressumspflicht

Die dem TMG zugrundeliegende europäischen Richtlinie besagt, dass neben der elektronischen Post ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg zur Verfügung stehen muss.

Es war in der Rechtsprechung umstritten, ob die Telefonnummer als Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation angegeben werden muss.

Europäischer Gerichtshof (EuGH) – Urteil vom 16.10.2009, Az.: C-298/07

Diese Unsicherheit hat inzwischen der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urteil vom 16.10.2009, Az.: C-298/07) beseitigt und klargestellt, dass eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist.

Der EuGH stellte folgendes fest:

  1. Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet.

  2. Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

LG Bamberg – Urteil vom 23.11.2012, 1 HK O 29/12

Das LG Bamberg (Urteil vom 23.11.2012, 1 HK O 29/12) hat in dem Zusammenhang entschieden, dass die Angabe der Anschrift und einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines Onlinehändlers nicht ausreicht, um die Anforderungen des TMG zu erfüllen. Es muss neben diesen Angaben zusätzlich eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht werden. Ein solcher unmittelbarer Kommunikationsweg setzt jedoch voraus, dass innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können.

Die Informationen im Impressum müssen also nicht notwendigerweise eine Telefonnummer beinhalten.

Sollten Sie keine Telefonnummer angeben, ist zu beachten, dass eine gleichwertige weitere Kommunikationsmöglichkeit zu benennen ist.

Fazit

Wir halten dieses Kriterium zwar für überzogen und gehen davon aus, dass die Mehrheit der Seitenbetreiber diese strenge Vorgabe nicht erfüllen kann.

Dieses Problem umgehen Sie ganz einfach, indem Sie eine Telefonnummer auf Ihrer Internetseite unter dem Punkt „Impressum“ einbinden.

Inhaltsverzeichnis