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BGH Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10 – Prüfungspflichten für Bloghoster

BGH Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10 – Prüfungspflichten für Bloghoster BGH Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10 – Prüfungspflichten für Bloghoster
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 29.10.2011

Prüfungspflichten für Host-Provider

bgh_rubrumWeblogs sind ein beliebtes Mittel um über Internet zu kommunizieren. In regelmäßigen Abständen schreiben die Autoren verschiedene Artikel, zu mehr oder weniger wichtigen Themen. Dass es dabei zu Meinungsverschiedenheiten kommt, liegt auf der Hand. Wenn diese Meinungsverschiedenheiten dann in Verleumdungen oder Beleidigungen umschlagen, sind wiederum Juristen gefragt.

Richtig schwierig wird es für diese dann, wenn ein Blog im Ausland betrieben oder bei einem Blog-Hoster, wie z.B. Blogger oder Posterous betrieben wird. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob man auch den Host-Provider auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, oder ob man nur gegen den ggf. nicht identifizierbaren Blogger vorgehen kann.

Mit der Problematik der Haftung der Host-Provider musste sich nun auch der BGH auseinandersetzen.

 

Sachverhalt

Der Entscheidung des BGH lag ein Eintrag auf einem Blog, der von Google auf der Plattform „blogspot.com“ gehostet wird, zugrunde. Dort hatte ein anonymer Poster den Kläger beschuldigt mit der Firmen-Kreditkarte Rechnungen eines Sexclubs bezahlt zu haben. Da der Poster selbst nicht greifbar war, verlangte der Kläger nun, dass der Host-Provider von „blogspot.com“, die Firma „Google“, die Verbreitung dieser Behauptung unterlässt.

Entscheidung

Bereits in der Vergangenheit haben sich viele untere Instanzen mit den Prüfungspflichten eines Host-Providers auseinandergesetzt. Die dabei formulierten Kriterien übernimmt der BGH nun in seine Rechtsprechung und entwickelte ein Verfahren, das den Interessen des Host-Providers und des Betroffenen gerecht wird.

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen. (Pressemitteilung des BGH vom 25.10.2011)

Fazit

Nachdem sich bereits mehrere untere Instanzen zur Haftung von Host-Providern geäußert hatten, nutzte der BGH die Chance und formulierte klare Kriterien, die eine etwaige Haftung begründen.  Dabei wirkt der Host-Provider als Vermittler, der auf Grundlage der ihm zugetragenen Informationen entscheidet, ob eine Aussage rechtsverletzenden Charakter hat und deswegen zu unterlassen ist. Inwiefern dieses Procedere in der Praxis von den Host-Providern als praktikabel angesehen werden wird, wird sich zeigen. 

Unserer Einschätzung nach steht zu befürchten, dass sich gerade kleine Host-Provider die Arbeit und den Aufwand sparen werden und direkt nach einer Beanstandung den streitigen Content in vorauseilendem Gehorsam löschen werden.

Bei der Bewertung der Ansprüche gegen den Host-Provider ist zu beachten, dass diese Ansprüche hinter direkten Ansprüchen gegen den „Täter“, also den Blogger, zurücktreten. Die Störerhaftung ist somit nur ein adäquates Mittel, wenn der Blogger anonym publiziert. Man könnte also auch davon ausgehen, dass die Host-Provider sich ggf. der eigenen Haftung entledigen, wenn sie anonyme Veröffentlichungen nicht zulassen.


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