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„Kinderwunsch-Tee“ ohne Wirkung

„Kinderwunsch-Tee“ ohne Wirkung „Kinderwunsch-Tee“ ohne Wirkung
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 20.08.2019

Wer Tee vertreibt, dessen Genuss die Wahrscheinlichkeit schwanger zu werden steigern soll, muss wissenschaftliche Beweise dafür erbringen, dass dieser tatsächlich wie versprochen wirkt. Fehlen solche Beweise, handelt der Anbieter wettbewerbswidrig. Darüber hinaus genügt es nach Ansicht der Richter nicht, dass der Anbieter auf alternative Heilmethoden verweist, wie das Rechtsmagazin LTO bereits berichtete.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat mit seinem Urteil vom 21.06.2019 (Az. 6 U 181/18)  entschieden, dass der Anbieter des sog. „Kinderwunsch-Tees“ diesen nicht so nennen darf, solange kein wissenschaftlicher Beweis für dessen Wirkung erbracht wurde. 

Aus dem Namen des Tees geht hervor, dass dieser zur Förderung der Empfängnisfähigkeit beiträgt. Solange der Nachweis fehlt, der die Wirkung, die der Name des Tees verspricht, belegt, handelt der Anbieter wettbewerbswidrig. Wird im Onlinehandel mit Tatsachen geworben, die den Absatz fördern sollen, für die jedoch kein wissenschaftlicher Nachweis angeführt ist, riskiert der Betreiber eine Abmahnung oder ein Bußgeld.

Klage eines Wettbewerbsverbandes

Dem Urteil des OLG Köln ging eine Klage eines Wettbewerbsverbandes voraus. Dieser erkannte in den Werbemaßnahmen eines Tee-Anbieters wettbewerbswidriges Verhalten. Indem der Name des Tees die Steigerung der Libido verspricht, wird der Käufer in die Irre geführt, da es für die tatsächliche Wirkung keinen Nachweis gibt. Weiterhin wird der Tee mit einer entspannenden Wirkung beworben, die erlaubt, sich voll auf die Schwangerschaft einzulassen. 

Keine nachgewiesenen Angaben

Bereits das Landgericht Köln (LG) hat der Unterlassungsklage stattgegeben, was nun vom OLG bestätigt wurde. Begründet hat das Gericht sein Urteil damit, dass das Lebensmittelunternehmen gesundheitsbezogene Angaben macht, die nicht auf allgemein anerkannte Nachweise zu stützen sind. Solche Nachweise sind bei Gesundheitsbezug jedoch gesetzlich vorgesehen.

Der Anbieter versuchte seiner Nachweislicht nachzukommen, indem er auf alternative Heilmethoden hinweist. Solche alternativen Wirkweisen, für die es keine Beweise gibt, genügten den Richtern nicht. 

Fazit

Nachdem in letzter Zeit nahezu jeder Bagatelldelikt in Bezug auf Werbemaßnahmen als Irreführung und somit als wettbewerbswidrig angesehen wurde, war es absehbar, dass das Urteil des OLG Köln auch ähnlich ausgefallen ist; gerade beim Thema Schwangerschaft, wo sich Unfruchtbare in ihrer Not oft an jeden Strohhalm klammern, den sie bekommen können.

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