Aktuell beschäftigt sich der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (C-807/21) mit der Frage, welcher Grundlage zufolge Aufsichtsbehörden Geldbußen wegen Verstößen gegen die DSGVO gegen etwaige Unternehmen verhängen können. Das Verfahren ist anhängig. Dabei wurde unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung von der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) eine ausführliche Stellungnahme zu dem Verfahren veröffentlicht. Wobei es dabei geht, erklären wir im Folgenden.
Geschäftsführer hat kein Anonymitätsrecht im Handelsregister