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Urteil zur Bestellübersichtsseite und wesentlichen Eigenschaften

Urteil zur Bestellübersichtsseite und wesentlichen Eigenschaften Urteil zur Bestellübersichtsseite und wesentlichen Eigenschaften
Autor: Benjamin Schmidt

Veröffentlicht: 15.03.2019

Es liegt uns ein Urteil des OLG München vom 31.01.2019 (Az.: 29 U 1582/18) vor, nachdem es nicht ausreichend ist, die wesentlichen Eigenschaften im Sinne des Art. 246a §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB durch eine bloße Verlinkung auf der Bestellübersichtsseite zu kennzeichnen. Eine Revision wurde durch das OLG München nicht zugelassen.

Laut Ansicht des Gerichtes ergibt sich dies vor allem aus dem Umstand, dass

„ein Zurverfügungstellen der Informationen […] nur dann vor[liegt], wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind“

Das Gericht führt weiter aus, dass es keinesfalls genügt, wenn

„die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind“

Zwar erkennt das Gericht, dass es aus Gründen der Übersichtlichkeit bei Bestellungen sinnvoll wäre, die wesentlichen Eigenschaften durch eine Verlinkung auf eine andere Seite vorzunehmen, führt jedoch weiter aus, dass die bisherige Rechtslage dies nicht erlaubt.

Welche Eigenschaften konkret in der Bestellübersicht anzugeben sind, richtet sich nach den konkret verkauften Waren. Fest steht im Hinblick auf die notwendigen Angaben lediglich, dass der Verbraucher innerhalb der Beschreibung die für seine Entscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen können muss.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgericht München I vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17), in dem der Beklagte Shop Betreiber verurteilt worden ist:

„es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer,

zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern in einem Onlineshop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware, bei Sonnenschirmen das Material des Stoffes, das Material des Gestells und das Gewicht, bei Bekleidungsstücken das Material anzugeben“

Aus den oben genannten Gründen aufrechterhalten.

Was bedeutet das für den Online-Shop?

Das Urteil bezieht sich auf die Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Waren (oder Dienstleistung) gem. Art. 246a §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Die Betreiber eines Online-Shops müssen zukünftig also darauf zu achten, dass auf der Bestellübersichtsseite die wesentlichen Eigenschaften der Ware wie z.B. die Abbildung, Bezeichnung, Größe, Farbangabe etc. in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Ware aufgelistet werden. Das bloße Setzen eines Links, wie es z.B. auf der Verkaufsplattform Amazon erfolgt, ist nicht ausreichend. Die Verlinkung auf die Artikeldetailseite kann zwar weiterhin vorgenommen werden, ist für sich selbst genommen jedoch nicht mehr ausreichend.

Wir teilen die Auffassung des OLG München, dass der Gesetzgeber hier nachbessern sollte. Gerade im Hinblick darauf, dass bei vielen Produkten nicht klar erkennbar ist, was „wesentliche Eigenschaften“ der Ware sind, stellt dieses Urteil und die damit verbundene Gesetzeslage die Händler vor technische und praktische Probleme, wenn sie die ordnungsgemäße Kennzeichnung der wesentlichen Eigenschaften im Rahmen der Bestellübersichtsseite darstellen müssen. Das Urteil bedeutet, dass der Händler theoretisch für jedes seiner Produkte prüfen muss, was wesentliche Eigenschaften der verkauften Ware sind um im Anschluss daran sicherzustellen, dass diese Informationen auch auf der Bestellübersichtsseite (also kurz vor Abschluss des Vertrages) klar und deutlich erkennbar sind.