Preisanpassungsklausel bei Netflix unzulässig (KG Berlin, Urteil vom 20.12.2019)

In den AGB des bekannten Streaming Anbieters Netflix behielt sich dieser vor, dass eine nachträgliche Änderung des Preises jederzeit mit einer 30 tägigen Vorankündigung möglich ist. Die Klausel selbst lautet hierbei:

Änderungen am Preis und Abo-Angebot. Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert.“

Genau diese Klausel wurde vom Kammergericht Berlin mit Urteil vom 20.12.2019 (Az. 5 U 24/19) als rechtlich unzulässig eingestuft.

Warum hat das Gericht diese Klausel als unzulässig eingestuft?

Nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin verstößt die von Netflix verwendete Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser verbietet in allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, die den Kunden unangemessen benachteiligen. Im Hinblick auf den Teil „Änderungen an Preisen“ ist die Klausel deswegen unzulässig, weil Sie keine klare Grundlage für die Preiserhöhung beinhaltet. Zulässig ist eine Preisanpassungsklausel dann, wenn Sie an eine für den Verbraucher berechenbare Einheit gekoppelt wird. Sobald eine Preiserhöhung jedoch ohne festgelegten Rahmen zum Zwecke einer Gewinnsteigerung durchgeführt wird, gilt diese als unzulässig.

Wie hat Netflix reagiert?

Infolge des Berliner Urteils hat Netflix seine Klausel geändert: „Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Jegliche Änderungen an Preisen und Ihrem Abo-Angebot werden jedoch nicht vor dem Ablauf von 30 Tagen nach der Benachrichtigung an Sie in Kraft treten.“ Diese Änderung der Klausel ist zwar eine Reaktion auf das Urteil des Berliner Kammergerichts, jedoch hat man lediglich die Wörter der Klausel an eine andere Stelle gerückt. Da sich die Klausel aber inhaltlich nicht ändert, ist auch hier zu erwarten, dass die Klausel von einem in der Sache beauftragten Gericht als unzulässig eingestuft werden wird.

Fazit

Klauseln zur Preisanpassung sind rechtlich "sauber" zu formulieren. Nur eine ordnungsgemäße Preisklausel hält der so genannten AGB Kontrolle stand. Ob Netflix mögliche Gründe für die Preiserhöhung anführen wird bleibt abzuwarten. Denkbar wäre, dass der Streamingdienst beispielsweise die hohen Kosten für neue Eigenproduktionen anführen wird. Auch dies dürfte jedoch im Hinblick auf die AGB Kontrolle zu unbestimmt sein. Preisanpassungsklausel bei Netflix unzulässig Falls Sie eine Webseite oder einen Online-Shop betreiben und Ihren Internetauftritt effektiv, nachhaltig gegen teure Bußgelder und Abmahnungen absichern möchten, stehen wir Ihnen mit unserem Website-Check bzw. unserem Paket für einen rechtssicheren Online-Shop gerne zur Seite. Sie erhalten von uns die auf Ihre Webseite angepassten Rechtstexte (Impressum, DSGVO-konforme Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular). Diese müssen Sie dann nur noch auf Ihrer Seite einpflegen. Darüber hinaus prüft ein spezialisierter Rechtsanwalt Ihre Seite, selbstverständlich inklusive Haftungsübernahme.
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