Nach einem Urteil des OLG Köln (Urt. v. 19.02.2020 – Az. 6 U 184/19) sind 83 Seitenlange allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Zahlungsdienstes PayPal nicht per se zu lang.
Dieses Urteil ging einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hervor.
Klage vor dem OLG Köln
Die Verbraucherzentrale vertritt die Ansicht, dass die AGB von PayPal schon wegen seines Umfangs von 83 Seiten unwirksam sind. Die AGB seien unverständlich und erheblich zu lang, da ein durchschnittlicher Leser ca. 80 Minuten für die gesamte AGB brauche und dies für Verbraucher unzumutbar sei. Die Verbraucherzentrale sieht hierin ein Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot.
Daher klagte die Verbraucherzentrale auf Unterlassung der weiteren Verwendung dieser AGB.
Was ist das Transparenzgebot?
Das sog. Transparenzgebot ist in § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB geregelt. Gemäß dieser Vorschrift ist eine AGB-Klausel unangemessen, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Verstoßen AGB gegen das Transparenzgebot, hat dies die Unwirksamkeit der AGB zur Folge.
Urteil des OLG Köln
Das OLG Köln verneinte ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot könnte vorliegen, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Jedoch sei dies bei den AGB von PayPal nicht der Fall.
Allein auf den Umfang von 83 Seiten in ausgedruckter Form könne nicht abgestellt werden. Man müsse ebenso berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf Personen ermöglichen soll. Neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal seien auch ggf. Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt.
Der Verbraucher kann außerdem nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern bei möglichen Rückerstattungen auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein.
Die Verbraucherzentrale konnte nicht auch ausreichen darlegen, dass der Umfang der AGB von PayPal aufgrund des Umfangs unzumutbar sei. Es sei daher nicht ausreichend allein aufgrund der langen AGB, diese zu verbieten – so das OLG Köln.
Verständlichkeitsindex in den PayPal AGB ausreichend?
Weiterhin hatte der vzbz für seine Argumentation dem Senat einen sog. Verständlichkeitsindex vorlegt. Dieser solle belegen, dass die AGB durch eine erhebliche Zahl von Fremdwörter, durch einige laut der vzbz überflüssige Klauseln und komplizierten Formulierungen den durchschnittlichen Leser und für diesen nicht verständlich seien.
Nach Ansicht des OLG Köln könnte die Verwendung von Fremdwörtern dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden oder aus dem Kontext verständlich seien. Auch seien einige wenige überflüssige Klausen nicht ausreichend, um die gesamte AGB als Verstoß gegen das Transparenzgebot zu sehen. Auch eine Überforderung des Lesers kann nicht angenommen werden, da er sich in den einzelnen Abschnitten an klaren und verständlichen Überschriften orientieren könne.
Daher kann das Vorlegen des Verständlichkeitsindexes nicht genügen, um ein Verstoß gegen das Transparenzgebot anzunehmen.
Fazit
Das OLG Köln sieht folgerichtig kein Verstoß gegen das Transparenzgebot der PayPal-AGB. Der Umfang alleine ist kein Argument um eine AGB für unwirksam zu erklären.
Wir empfehlen die AGB auf das nötigste zu beschränken, jedoch kann man nicht immer eine AGB kürzer halten. PayPal muss einiges über die AGB klären, weswegen die keine kürzeren AGB verfassen können.
Das Urteil des OLG Köln ist also wenig überraschend.
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