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Widerrufsrecht für Matratzen nach Probeschlafen – Urteil EuGH Az. C-681/17

Widerrufsrecht für Matratzen nach Probeschlafen – Urteil EuGH Az. C-681/17 Widerrufsrecht für Matratzen nach Probeschlafen – Urteil EuGH Az. C-681/17
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 28.03.2019

Im Fernabsatz erworbene Matratzen sind nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, nachdem sie vom Käufer aus ihrer Schutzfolie entfernt und zum probeschlafen benutzt wurden. Zu diesem Entschluss sind die Richter des Europäischen Gerichtshofs am 27.03.2019 gekommen (Az. C-681/17). Demnach forderte ein Mann aus Mainz das Unternehmen, bei dem er eine Matratze bestellt hatte, auf diese nach ausgiebigem Testen wieder zurück zu nehmen. Da sich der Verkäufer jedoch weigerte den Rücktransport zu veranlassen, beauftragte der Käufer den Rücktransport selbst und forderte die Rückerstattung des Kaufpreises sowie die Transportkosten vom Verkäufer.

Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (BGH) ersucht den Europäischen Gerichtshof um Auslegung der diesbezgl. einschlägigen Richtlinie. Insbesondere wollte der BGH wissen, ob eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, unter den in der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss fällt. Wir berichteten bereits 2017 in unserem Blog über den Fall: BGH in Sachen VIII ZR 194/16 (Widerruf eines Matratzen-Kaufs nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB)

Widerrufsrecht im Fernabsatz

Gemäß § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht Verbrauchern im Fernabsatz ein Widerrufsrecht zu, um den Nachteil gegenüber einem in Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, die Ware zu beäugen und ggf. zu Testen auszugleichen. Jedoch gibt auch Ausnahmen bei denen bestellte Produkte aufgrund der Hygiene nach dem Entfernen der Schutzfolie vom Widerruf ausgeschlossen sind, wie etwa bei Zahnbürsten. Wie auch das Rechtsmagazin LTO berichtete, ist eine Matratze nach Ansicht der Richter eher wie ein Kleidungsstück zu bewerten, bei dem eine Rücksendung nach Anprobe vorgesehen ist, sollte das Produkt nicht den Vorstellungen des Verbrauchers gerecht werden.

Haftung des Käufers bei Beschädigung

Sollte der Käufer die bestellte Matratze über das zur Prüfung der Ware erforderliche Maß benutzen und dies ersichtlich ist, muss dieser für einen entstandenen Wertverlust haften. Gleiches gilt auch für eine nach dem Entfernen der Schutzfolie entstandene Beschädigung, die einem unangepassten Umgang mit der Ware zuzuordnen ist. Das Widerrufsrecht geht jedoch auch durch einen solchen Fall nicht verloren. Der Käufer muss lediglich den entstandenen Schaden ersetzen, der für ein erneutes Inverkehrbringen der Matratze behoben werden muss.

Fazit

Das durch den Europäischen Gerichtshof eingeräumte Widerrufsrecht erscheint als ein mehr als logisches Urteil, da Matratzen nach einem geringfügigen Gebrauch desinfiziert und gereinigt werden können. Darüber hinaus erkannten die Richter korrekterweise, dass in einem Hotel mehrere Gäste auf ein und derselben Matratze schlafen. Wir gehen davon aus, dass dies nicht jeder potenzielle Kunde genauso sehen wird und mit dem Urteil einverstanden ist. Daher sollte man ggf. in Zukunft bei seinem Händler nachfragen, ob es sich wirklich um eine fabrikneue Matrazte handelt.

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