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Sepa-Lastschrift und das EU-Recht – Neues Urteil

Sepa-Lastschrift und das EU-Recht – Neues Urteil Sepa-Lastschrift und das EU-Recht – Neues Urteil
Autor: Benjamin Schmidt

Veröffentlicht: 19.09.2019

Im Hinblick auf die Zahlungsarten im Online-Bereich gibt es eine neue Entscheidung. Der EuGH hat mit Urteil vom 05.09.2019  (Az. C-28/18) die Zahlungsart SEPA-Lastschrift einer Prüfung unterzogen. Hierbei hat der EuGH in einem die deutsche Bahn betreffenden Fall festgestellt, dass man beim Anbieten der Zahlungsart SEPA-Lastschrift diese auch in allen Ländern anbieten muss.

Worum ging es ?

Ein Verbraucher aus Österreich wollte bei der deutschen Bahn via SEPA-Lastschrift bezahlen. Hierbei stellte er fest, dass die Zahlung nicht abgeschlossen werden konnte. Nur Personen mit Wohnsitz in Deutschland konnten den SEPA-Prozess durchlaufen.

Den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn zufolge kann der Kunde nur mit Kreditkarte, per PayPal, per Sofortüberweisung oder im SEPA-Lastschriftverfahren buchen. Die Zahlung mittels SEPA-Lastschrift hat die Deutschen Bahn jedoch an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Eine der Voraussetzungen war es, dass der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat und mit der Abbuchung von einem bei einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in einem am SEPA teilnehmenden Staat geführten Konto einverstanden ist.

Genau diese Einschränkung im Hinblick auf den Wohnsitz in Deutschland ist jedoch nach Auffassung des EuGH europarechtswidrig.

Worauf beruht die Europarechtswidrigkeit?

Der EuGH geht richtigerweise davon aus, dass der Verbraucher sein Zahlungskonto in der Regel an seinem Wohnsitz führt. Die deutsche Bahn schreibt jedoch in seinen Beförderungsbestimmungen vor, dass das Zahlungskonto in Deutschland zu führen ist. Die Deutsche Bahn als Lastschriftemfpänger ist jedoch nicht berechtigt den Standort des Zahlungskontos vorzugeben.

Die Sepa-Lastschrift Verordnung (Nr. 260/2012 – wir berichteten hierüber schon 2013) soll es dem Verbraucher ermöglichen für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen. Hierdurch wird vermieden, dass der Verbraucher mehrerer Zahlungskonten führen muss. Für die Anwendung der SEPA-Lastschrift Verordnung spielt es keine Rolle, dass die deutsche Bahn dem Verbraucher alternative Zahlungsmethoden wie etwa Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung angeboten hat.

Fazit:

Generell ist es den Unternehmen überlassen, welche Zahlungsarten Sie den Kunden zur Verfügung stellen. Entscheidend ist, dass Sie mindestens eine gängige Zahlungsart (wie z.B. Rechnung) kostenlos anbieten. Bietet ein Unternehmer die Zahlungsart SEPA-Lastschrift an, darf er diese Zahlungsart nicht an Voraussetzungen knüpfen, die gegen die SEPA-Lastschrift Verordnung verstoßen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Kunden das Führen des Kontos in einem Mitgliedsstaat vorgeschrieben wird. Das Verbot gilt auch dann, wenn auf anderem Weg, zumindest mittelbar, die Zahlung nicht von jedem EU-Staat aus möglich ist.

Nach Ansicht des EuGH wäre es jedoch zulässig,  dass Missbrauchs‑ oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern. Dies kann z.B. dadurch sichergestellt werden, dass der Unternehmer z. B. die Fahrkarten erst liefert bzw. ausdruckbar macht, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten hat.


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