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Die Preisangabeverordnung und ihre Auswirkung auf den Online-Shop

Die Preisangabeverordnung und ihre Auswirkung auf den Online-Shop Die Preisangabeverordnung und ihre Auswirkung auf den Online-Shop
Autor: Benjamin Schmidt

Veröffentlicht: 13.01.2020

Einer der häufigsten Fehler bei Online-Shop Prüfungen stellt die ordnungsgemäße Auszeichnung der sonstigen Preisbestandteile im Sinne der Preisangabeverordnung (PangV) dar.

Was ist die PangV?

Bei der Preisangabeverordnung handelt es sich um ein sehr altes Gesetz, dass die Gesetzgebung jedoch regelmäßig anpasst. Gegenstand der PangV ist die ordnungsgemäße Auszeichnung von Preisen im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern. Die PangV beinhaltet nicht nur Regelungen zur Angabe der Steuer- und Lieferkosten, sondern auch im Hinblick auf die Angabe von so genannten Grundpreisen. Auch die großen Preisschilder der Tankstellen finden ihren Ursprung in der PangV.

Welche Auswirkungen hat die PangV auf meinen Online-Shop?

Die PangV ist für jeden Online-Shop der sich an Verbraucher richtet einschlägig. Somit hat der Online-Shop-Betreiber immer über die so genannten Gesamtpreise aufzuklären. Der Gesamtpreis besteht hierbei aus dem Warenpreis, der Umsatzsteuer und „sonstigen Preisbestandteilen“.  Bei sonstigen Preisbestandteilen kann es sich z.B. um Montagekosten, Vermittlungsgebühren, etc. handeln.

Zudem muss der Unternehmer angeben, ob Lieferkosten anfallen. Die Lieferkosten selbst sind hierbei zu kennzeichnen und zu benennen. Hierbei muss es anhand der im Shop getätigten Angaben für den Verbraucher jederzeit möglich sein die Lieferkosten zu berechnen. Bewährt haben sich hier vor allem Lieferpauschalen.

Auch muss aufgrund der PangV der so genannte „Grundpreis“ angegeben werden. Sofern der Händler Ware verkauft, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche berechnet werden, ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Der Hinweis bezieht sich dabei immer auf die Grundeinheit. Generell ist die Mengeneinheit in Preis pro Kilogramm, Liter, Kubikmenter, Meter oder Quadratmeter anzugeben. Nur bei Waren, die in der Regel unter 250 Gramm bzw. 250 Mililiter Einheiten verkauft werden darf der Grundpreis auf 100 g bzw. 100 ml angegeben werden.

Gibt es Ausnahmen?

Verkauft man eine Ware in der Menge des Grundpreises (genau 1l) kann grundsätzlich auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden. Bei Waschmitteln kann gem. § 2 Abs. 4 PangV auch eine „übliche“ Mengeneinheit angegeben werden. Dies kann z.B. die Einheit „Waschladung“ sein.

Zudem finden sich in § 9 PangV noch weitere Ausnahmen, die aber in der Regel für Online-Shop Händler nicht einschlägig sind.

Was ist zu tun?

Zum einen sollte man sicherstellen, dass alle Preise auf der Website bereits die Umsatzsteuer und alle sonstigen Nebenkosten beinhalten.  Zudem sollte ein Hinweis auf die Versandkosten aufgenommen werden. Dies kann z.B. durch ein Beifügen des Zusatzes „Inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten“ erfolgen. Das Wort Versandkosten ist hierbei mit einer Versandkostentabelle zu verknüpfen. In dieser sind die Versandkosten klar und deutlich aufzulisten. Entscheidend ist, dass der Hinweis vor Einlage in den Warenkorb erfolgen muss. Generell raten wir daher davon ab, ohne ausreichende Hinweise eine Einlage in den Warenkorb zu ermöglichen.

Nicht nur die Regelungen des PangV sind hier entscheidend. Auch andere Rechtsvorschriften sind zu beachten. So sind zum Beispiel auch die wesentlichen Eigenschaften der Ware vor dem Einlegen in den Warenkorb aufzulisten.

Auch sollte darauf geachtet werden, dass bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche berechnet werden, auch den Grundpreis mit angegeben wird.

Die PangV und ihre Auswirkungen

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