News

Freiheit bei mobilem Internetzugang

Freiheit bei mobilem Internetzugang Freiheit bei mobilem Internetzugang
Autor: Stud. jur. Christine-Cathérine Wünstel

Veröffentlicht: 25.07.2023

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der BGH (vgl. BGH Urt. v. 04.05.2023, Az. III ZR 88/22) sich zu einer für Verbraucher entscheidenden Frage geäußert. Im Raum stand hier die Frage, ob Mobilfunkanbieter die Art der Nutzung des Internetzugangs mittels Vertragsklauseln einschränken dürfen. Hier ging es um die Freiheit der Endgeräte, mittels derer der Kunde das Internet nutzen durfte.

 

Verlauf

Bei dem zugrunde liegenden Urteil ging es primär um die Frage, ob dem Kunden die Nutzung von einem kabelgebundenen Gerät verboten werden sollte. Dem Urteil lag ein O2 Tarif der Telefónica Deutschland mit unbegrenztem Datenvolumen zugrunde. Die Klausel sah ein Verbot einer Nutzung des Internetzugangs mit kabelgebundenen Geräten vor. Zudem beinhaltete die Klausel auch konkret benannte Geräte, mit denen das Internet empfangen werden sollte. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) reichte daraufhin eine Klage vor dem Landgericht (LG) München ein. Diese stellte eine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher fest (vgl. LG München Urt. v. 28.01.2021, Az. 12 O 6343/20). Telefónica legte daraufhin Berufung ein. Diese wurde anschließend vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen (vgl. OLG München Urt. v. 17.02.2022, Az. 29 U 747/21).

 

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied hier zugunsten von Verbrauchern. Der Mobilfunkanbieter könne nicht die Wahl der Endgeräte durch den Kunden durch etwaige Vertragsklauseln einschränken. Dem Kunden steht es dahingehend nämlich frei, den Internetzugang zu nutzen.

 

Zugrundeliegende Frage und Entscheidung des BGH

Streitgegenstand war die Auslegung um zwei EU-Verordnungen. Der BGH sah nun insbesondere einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 S. 1 VO (EU) 2015/2120. Diese schreibt die Endgerätewahlfreiheit vor. Eine EU-Verordnung ist eine verbindliche. Sie ist unmittelbar anwendbar in den Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 2 AEUV. Aufgrund dessen war die verwendete Klausel von Telefónica gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Darüber hinaus entschied der BGH, dass die Wahl des abgeschlossenen Vertrags keine Auswirkung auf die Endgerätewahlfreiheit hat. Dem Kunden stehe es danach frei, mittels welches Endgeräts er das Internet nutzen möchte. Die Endgerätewahlfreiheit kann nicht wirksam abbedungen werden. Der BGH entschied nun zugunsten des Kunden. Dem Kunden dürfe nicht versagt werden, nur kabellose Endgeräte zu nutzen. Der Kunde hat das Recht zu wählen, welches Endgerät er für die vertraglich vereinbarte Leistung des Internetanbieters in Anspruch nehmen möchte. Eine Vereinbarung auf eine Beschränkung auf etwaige Endgeräte kann nicht abbedungen werden, gleichwohl auf welche Art das Internet vereinbart wurde.

 

Ausblick

Auch andere Verfahren werden derzeit von Verbraucherschützern geführt. Hier geht es um andere Telekommunikationsanbieter wie die Deutsche Telekom, Vodafone oder Mobilcom-Debitel. Das Urteil des BGH wird daher Indizwirkung für den weiteren Verlauf haben.

 

Bildquelle: Bild 7304257 von Iqbal Nuril Anwar auf Pixabay