News

Die Geoblocking Verordnung tritt am 03.12.2018 in Kraft – Auswirkung auf Online-Shops

Die Geoblocking Verordnung tritt am 03.12.2018  in Kraft – Auswirkung auf Online-Shops Die Geoblocking Verordnung tritt am 03.12.2018  in Kraft – Auswirkung auf Online-Shops
Autor: Benjamin Schmidt

Veröffentlicht: 30.11.2018

Die Geoblocking Verordnung und ihre Auswirkung im Online-Shop

Am 03.12.2018 tritt die Geoblocking Verordnung (EU Verordnung Nr. 2018/302) in Kraft. Der Begriff des Geoblocking beschreibt hierbei die unterschiedliche Behandlung eines Benutzers aufgrund seines Aufenthaltsortes, Wohnsitzes oder seiner Staatsangehörigkeit, beispielsweise über die Länderkennung seiner IP-Adresse.
Ein Fall des Geoblockings liegt z.B. dann vor, wenn ein Niederländer in einem deutschen Online-Shop einen anderen Preis angezeigt bekommt als der Nutzer mit einer deutschen IP. Auch IP-bezogene Weiterleitungen, wenn z.B. der deutsche Nutzer gar nicht erst auf einen niederländischen Shop kommt, sondern automatisch auf die deutsche Ausgestaltung des Shops weitergeleitet wird.

Mit der Verordnung versucht die EU nunmehr den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungshandel diskriminierungsfrei auszugestalten.

Für wen gilt die Geoblocking Verordnung?

Die Geoblocking Verordnung gilt grundsätzlich für alle Online-Shop Händler, die innerhalb der Europäischen Union  Online-Handel betreiben.

Lediglich von der Zugänglichmachung gem. Artikel 4 können befreit sein::

  • Die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Tätigkeiten wie z.B. nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Finanzdienstleistungen, Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen, audiovisuelle Dienste und Rundfunk, Glücksspiele, soziale Dienstleistungen und private Sicherheitsdienste.
  • Produkte, die im jeweiligen Hoheitsgebiet des Kunden nur unter gewissen Umständen verkauft werden dürfen reglementiert sind (z.B. Tabak, Alkohol etc.).
  • Elektronische Anbieter von urheberrechtlich geschütztem Material, wie z.B. Download-Angebote im Hinblick auf PC-Software, Computerspiele, Musik, Filme, etc.
  • Kleinunternehmer, die von der Mehrwertsteuer befreit sind

Was konkret ist verboten?

Die Geoblocking Verordnung ist durch drei wesentliche Elemente gekennzeichnet:

  1. Gleichwertiger Zugang zu Online-Benutzeroberflächen (Art. 3 der Verordnung)

Zukünftig ist es untersagt, den Zugang von Kunden aufgrund der Länderzugehörigkeit zu sperren oder zu beschränken (Abs. 1).

Zudem ist es untersagt den Kunden ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden automatisch auf eine andere Benutzeroberfläche weiterzuleiten (Abs. 2)

  1. Zugang zu Waren oder Dienstleistungen (Art. 4 der Verordnung)

Es dürfen keine abweichenden Preise, Zahlungs- und Versandbedingungen verwendet werden, wenn der Kunde anstrebt, Waren von einem Anbieter zu kaufen, für die eine Lieferung in einen Mitgliedstaat oder eine Abholung in einem Mitgliedstaat angeboten wird.

Dies bedeutet konkret, dass zum einen für jeden Kunden der EU der gleiche Preis gelten muss. Zudem müssen die angebotenen Zahlungsarten allen Kunden der EU zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf die Versandbedingungen und –kosten muss die Kostenhöhe anhand der Versandkostentabelle ersichtlich sein und darf hierbei nur nach dem Lieferort, nicht aber nach der Herkunft des Kunden berechnet werden. (Lässt z.B. ein Niederländer aus einem deutschen Shop die Waren nach Belgien liefern, zahlt er genau den Preis, den ein Belgier zahlen müsste).

  1. Nichtdiskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen (Art. 5)

Einem Anbieter ist es untersagt, im Rahmen der von ihm akzeptierten Zahlungsmethoden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anzuwenden, sofern:

  1. der Zahlungsvorgang über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie erfolgt;
  2. die Authentifizierungsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind, und
  3. die Zahlungsvorgänge in einer Währung erfolgen, die der Anbieter akzeptiert.

Hiervon umfasst sind daher fast alle gängigen Zahlungsarten wie PayPal, Kreditkarte, Rechnung, Nachnahme, etc.

Was ist zu tun?

Prüfen Sie, ob in ihrem Online-Shop automatische Weiterleitungen / Sperrungen anhand der IP-Adresse oder den Adressdaten des Kunden vorgenommen werden.
Sofern Sie auch zukünftig auf einen sprachenbezogenen Shop weiterleiten möchten, ist eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden erforderlich. Die Zustimmung sollte hierbei auch ordnungsgemäß dokumentiert werden. Auch auf eine Widerruflichkeit der Einwilligung ist zu achten. Damit die Zustimmung ausdrücklich erfolgen kann, sollte die Zustimmungserklärung richtigerweise in der Sprache des Shops abgefasst sein, auf den der Kunde erstmalig zugegriffen hat.

Es ist darauf zu achten, dass (bis auf die Lieferkosten) alle Preise im Online-Shop unabhängig von der Herkunft des Nutzers angezeigt werden.
Es muss jeder Kunde aus der EU die technische Möglichkeit haben, im Online-Shop zu bestellen. Als Rechnungsadresse ist daher grundsätzlich jedes europäische Land vorzusehen. Die Lieferung an die entsprechenden Länder muss jedoch nicht möglich sein. So kann sich ein Shop-Betreiber weiterhin vorbehalten nur in bestimmte Länder zu liefern.Sofern Sie eine rechtliche Beratung hinsichtlich der Geoblocking Verordnung wünschen steht Ihnen unser Kooperationspartner DURY Rechtsanwälte gerne im Rahmen einer gesonderten Beauftragung zur Verfügung.