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Buttonlösung tritt am 1. August 2012 in Kraft

Buttonlösung tritt am 1. August 2012 in Kraft Buttonlösung tritt am 1. August 2012 in Kraft
Autor: Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)

Veröffentlicht: 17.05.2012

Buttonlösung tritt in Kraft!

Die sog. Buttonlösung tritt durch das „Gesetz gegen Kostenfallen im Internet“ ab 1. August 2012 in Kraft.

Viele Verbraucher nutzen das Internet, um auf einfache und unkomplizierte Weise entgeltfreie Leistungen in Anspruch zu nehmen oder kostenpflichtig Waren und Dienstleistungen zu bestellen. Hierbei werden sie immer wieder Opfer von sogenannten Kosten- beziehungsweise Abo-Fallen. Diese haben sich trotz umfangreicher Schutzmechanismen des geltenden Rechts zu einem großen Problem für den elektronischen Rechtsverkehr entwickelt. Am 16.05.2012 wurde daher die Buttonlösung als Bestandteil des „Gesetz gegen Kostenfallen im Internet“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.Neben der Pflicht den Bestellbutton eindeutig zu beschriften werden auch einige Infomationspflichten neu geregelt.

Bildnachweis: Bastografie / PHOTOCASE

Beschriftung des Bestellbuttons und Informationspflichten – Was ändert sich durch das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet für Online-Shopbetreiber?

Konkret wird durch das „Gesetz gegen Kostenfallen im Internet“ § 312g BGB um die nachfolgenden 3 Absätze erweitert.

“(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.  Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.”

Inhaltlich wiederholt das „Gesetz gegen Kostenfallen im Internet“ bzw. § 312g Abs.1 BGB also nur, was durch die Preisangabeverordnung, das bürgerliche Gesetzbuch und die Rechtsprechung ohnehin schon geltendes Recht war.

Informationspflichten und Beschriftung des Bestellbuttons – Was ändert sich durch das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet für Online-Shopbetreiber?

Neu ist aber die explizite Verpflichtung, dass Online-Shopbetreiber bei kostenpflichtigen Verträgen mit Verbrauchern im Internet ab dem 1. August 2012  „unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente“ – wie zum Beispiel den Preis – zu informieren haben. Diese Informationspflichten müssen also in den Check-Out-Prozess eingebunden werden.

Die Gesetzesbegründung führt dazu aus:

  • Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, dass diese Bestellung für ihn eine Zahlungspflicht auslöst. Sofern die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt,liegt eine wirksame Bestätigung nur vor, wenn diese Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
  • Der persönliche Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, bei denen der Unternehmer Anbieter einer entgeltlichen Leistung ist.
  • Der sachliche Anwendungsbereich umfasst sowohl Warenlieferungs- als auch Dienstleistungsverträge. Für Finanzdienstleistungsverträge gilt nur die Verpflichtung zur eindeutigen Beschriftung der Bestellschaltfläche, nicht jedoch die besondere Gestaltungsanforderung für Vertragsinformationen.
  • Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation (in erster Linie E-Mail) geschlossen werden, sind nicht erfasst.

Beschriftung des Bestellbuttons – Welche Formulierungen sind zulässig?

Neu ist , dass gem. § 312g Abs.3 BGB ein Vertrag nur dann zustande kommt, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss ausdrücklich bestätigt, dass er sich durch die Bestellung zu einer Zahlung verpflichtet (sog. Buttonlösung). Online-Shopbetreiber müssen daher ab dem 01. August 2012 den Bestellbutton gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein:

Die Gesetzesbegründung nennt folgende zulässige Formulierungen:

  • kaufen
  • kostenpflichtig bestellen
  • zahlungspflichtigen Vertrag schließen

Nicht zulässig sind hingegen:

  • Bestellen
  • Anmeldung
  • Weiter
  • Bestellung abgeben

Positionierung des Bestellbuttons und der Belehrungen

Die Gesetzesbegründung führt aus, dass:

eine Information des Verbrauchers, die unterhalb der Bestellschaltfläche angeordnet ist und erst durch Scrollen sichtbar wird, […] nicht sicherstellen [kann], dass der Verbraucher die Informationen vor Abgabe der Bestellung erhält.

Die folgenden Informationen müssen also oberhalb des Bestellbuttons zugänglich gemacht werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

Rechtsfolgen einer fehlerhaften Positionierung des Bestellbuttons und des Belehrungen

Fehlt es an einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zustande. Die Beweislast ist so verteilt, dass der Unternehmer im Zweifel beweisen muss, dass er seinen Informationspflichten ausreichend nachgekommen ist. Eine fehlerhafte Information über den Vertragsschluss oder eine falsche Gestaltung und Positionsierung des Bestellbuttons führt zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist und kann außerdem abgemahnt werden.

Wir raten dringend dazu, bestehende AGB und die Gestaltung des Check-Out-Prozesses frühzeitig durch spezialisierte Juristen überprüfen zu lassen, z.B. im Rahmen eines Standard- oder Premium Website-Checks.


Nachfolgend finden Sie weitere Beiträge zum Thema „Button-Lösung“:

https://website-check.de/blog/fernabsatzrecht/buttonloesung/

https://website-check.de/blog/fernabsatzrecht/button-loesung-verbraucherzentrale-bundesverband-erwirkt-unterlassungsurteile-gegen-verstoesse/

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https://website-check.de/blog/fernabsatzrecht/buttonloesung-urteil-des-ag-koeln-bestellen-und-kaufen-ist-keine-zulaessige-bestellbutton-bezeichnung/

 


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