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Button-Lösung: Kuriose Umsetzung auf einer Hotelseite

Button-Lösung: Kuriose Umsetzung auf einer Hotelseite Button-Lösung: Kuriose Umsetzung auf einer Hotelseite
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 16.01.2014

ButtonlösungAm 01. August 2012 trat die sogenannte „Button-Lösung“ in Kraft. In § 312g I BGB steht dazu, dass die Button-Lösung auch auf die „Erbringung von Dienstleistungen“ gegenüber Verbrauchern angewendet werden muss. Dies gilt also beispielsweise auch für Buchungstools von Hotels, mit welchen Zimmer online reserviert werden können. Bei so manchem Unternehmer kam diese relativ neue Regelung im BGB wohl noch nicht an, bzw. wurde offensichtlich falsch verstanden. Ich berichte kurz von einem kuriosen Fall, den ich heute gesehen habe und erkläre die wesentlichen Probleme.

Bildquelle: © matttilda – Fotolia.com

Zulässige Button-Beschriftungen nach der Button-Lösung

Der Button muss laut der Gesetzesbegründung möglichst eindeutig beschriftet werden. Hier im Beispiel wurde die Beschriftung „kaufen“ gewählt:

Hotel Button Löung

Kaufe ich also ein Hotelzimmer? Glücklicherweise findet sich rechts neben dem Button eine Erklärung:

„Kaufen = Buchung bestätigen“.

Wollte der Gesetzgeber, dass jemand einen Button einbaut, dieser aber etwas anderes meint? Ich glaube nicht. Nach Klick auf den Link „Warum kaufen“ öffnen sich ein Pop-Up Fenster. Von der Erklärung die dort abgeliefert wird, war ich mehr als erstaunt:

„Seit dem 1. August 2012 ist in Deutschland „kaufen“ als Beschriftung des Buttons zum Abschließen eines Online-Bestellvorgangs gesetztlich vorgeschrieben (§ 312g des Bürgerlichen Gesetzbuches). Früher gebräuchliche Beschriftungen wie z.B. „buchen“, „Buchung absenden“ oder „Bestellung abschicken“ sind nicht mehr zulässig.“ [Zitat aus dem Pop-Up]

Diese Behauptung und Erklärung ist falsch.

Dem Verbraucher muss deutlich werden, dass er mit dem Klick auf den Button eine Zahlungsverpflichtung eingeht. In der Gesetzesbegründung werden Beschriftungen wie

„kostenpflichtig bestellen“

„zahlungspflichtigen Vertrag schließen“

„kaufen“,

genannt. Als Hotelbetreiber sollten Sie sich an diesen „Vorgaben“ orientieren. Soweit Sie eine andere Bezeichnung verwenden möchten, sollte diese den bereits genannten Vorschlägen in nichts nachstehen. Weiterhin muss der Button auch deutlich erkennbar sein. Eine zu kleine Beschriftung oder ein ineinander Verschmelzen des Buttons mit dem Rest der Seite ist danach nicht zulässig. Hier würden wir ganz einfach folgende Formulierung für den Button vorschlagen, welche zu dem Buchungstool passt und dazu noch in der Gesetzesbegründung aufgeführt ist:

„zahlungspflichtigen Vertrag schließen“.

So halten Sie sich an gesetzliche Vorgaben und stellen dennoch sicher, dass Ihre Kunden konvertieren, also nicht wegen eine falschen Beschriftung im Check-Out Prozess abspringen.

Informationspflichten

Bevor der Verbraucher seine Buchung ausführt, muss er außerdem in hervorgehobener Weise über folgende Punkte informiert werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung
  • den Gesamtpreis der Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht (Art. 246, § 1 Nr.7 EGBGB)
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden (Art. 246, § 1 Nr. 8 EGBGB)

Mit dieser ausführlichen Informationspflicht bezweckt der Gesetzgeber, dass der Verbraucher direkt alle Informationen zur Hand hat. Daher sollten diese Informationen auch nur in einem direkten Zusammenhang (räumlich und zeitlich) mit dem konkreten Bestellvorgang genannt werden. Eine Nennung der Informationen im einfachen Warenangebot reicht daher nicht aus.


Weitergehende Informationen zum Thema „Button-Lösung“ finden Sie in der Broschüre „Leitfaden Rechtssichere Internetseiten“, die im Juni bereits in 3. Auflage erschienen ist. Sowie in folgenden Blogbeiträgen:

https://website-check.de/blog/fernabsatzrecht/buttonloesung-urteil-des-ag-koeln-bestellen-und-kaufen-ist-keine-zulaessige-bestellbutton-bezeichnung/

https://website-check.de/blog/wettbewerbsrecht/button-loesung-jetzt-verbindlich-anmelden-zahlungspflichtiger-reisevertrag-wettbewerbswidrig-lg-berlin-urteil-vom-17-7-2013-az-97-o-5-13/

https://website-check.de/blog/fernabsatzrecht/button-loesung-verbraucherzentrale-bundesverband-erwirkt-unterlassungsurteile-gegen-verstoesse/

https://website-check.de/blog/fernabsatzrecht/buttonloesung/

https://website-check.de/blog/fernabsatzrecht/buttonloesung-tritt-am-1-august-2012-in-kraft/


Wenn Sie weitere Fragen zur Button-Lösung oder zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können wir Ihnen gerne den Kontakt zur IT-Recht-Kanzlei DURY vermitteln. Rufen Sie uns einfach unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Check anbieten. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.