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DSGVO – Abmahnung wegen zu früher Aufnahme einer DSGVO-Datenschutzerklärung

DSGVO – Abmahnung wegen zu früher Aufnahme einer DSGVO-Datenschutzerklärung DSGVO – Abmahnung wegen zu früher Aufnahme einer DSGVO-Datenschutzerklärung
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 04.04.2018

DSGVO – für Datenschutzexperten jetzt schon das Wort des Jahres 2018
Am 25. Mai 2018 ändert sich die Rechtslage im Datenschutz. Die Datenschutzgrundverordnung – kurz DSGVO – erlangt Geltung. Die zahlreichen Änderungen im Recht führen einher, dass auch ein jeder Seitenbetreiber Anpassungen an seinen Rechtstexten vornehmen muss. Wer seine Rechtstexte nicht der neuen Rechtslage anpasst, setzt sich einer großen Abmahngefahr aus. Der besonnene Seitenbetreiber kümmert sich also bereits rechtzeitig – also vor in Kraft treten – um eine neue Datenschutzerklärung. Aber auch hier sollte Vorsicht geboten sein:

Vor Schnellschüssen wird gewarnt!
Dabei ist bei der konkreten Umsetzung Vorsicht geboten. Nicht nur der Inhalt der neuen Datenschutzerklärung will rechtskonform bestimmt sein, auch der Zeitpunkt der Veröffentlichung birgt eine Abmahngefahr. Der rechte Zeitpunkt zur Änderung einer Datenschutzerklärung sollte mit Bedacht gewählt werden.

Wann ändert sich die Rechtslage?
Die Rechtslage ändert sich mit Beginn des 25.05.2018. Wer früher seine Datenschutzerklärung aktualisiert läuft Gefahr abgemahnt zu werden. Denn bis zum 25.05.2018 muss jeder Seitenbetreiber eine nach dem heutigen Stand gültige – also einer dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entsprechenden – Datenschutzerklärung bereithalten. Eine bereits bestehende BDSG-konforme Datenschutzerklärung darf also noch nicht bereits vorrausschauend vor dem 25.05.2018 durch eine neue DSGVO-konforme Datenschutzerklärung ersetzt werden. Über den umgekehrten Fall hat bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 6.7.2017 – 10 K 7698/16 entschieden. Hier wurde der Datenschutzbehörde untersagt, sich auf zukünftiges Recht (DSGVO) zu berufen. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bis zur Änderung der Rechtslage alles nach altem Recht laufen muss. Es ist also geboten, mit der Umsetzung bis zum 25.05.2018 zu warten.

Wie gelange ich zu einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung?
Falls Sie bereits einen Website-Check mit Update-Paket gebucht haben, müssen Sie nichts weiter tun.

Wir werden uns zeitnah mit neuen Rechtstexten und Hinweisen zur Umsetzung der DSGVO bei Ihnen melden.

Wenn Sie noch keinen Website-Check für Internetseiten oder kein Update-Paket gebucht haben, ist jetzt der richtige Zeitpunkt dafür.

Die möglichen Bußgelder, welche die Behörden durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verhängen können sind massiv – bei Verstößen kann es zu Bußgeldern in Höhe von bis zu vier Prozent des gesamten Jahresumsatzes kommen. Die Kosten eines Checks stehen also in keinem Verhältnis zum möglichen Risiko.

Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen.

Bildquelle: #Urban-Photographer