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Abmahnung vor Domainkündigung : AG Frankfurt am Main – Beschluss vom 14. Juli 2011 – 30 C 1549/11

Abmahnung vor Domainkündigung : AG Frankfurt am Main – Beschluss vom 14. Juli 2011 – 30 C 1549/11 Abmahnung vor Domainkündigung : AG Frankfurt am Main – Beschluss vom 14. Juli 2011 – 30 C 1549/11
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 14.12.2011

Abmahnung vor Domainkündigung : AG Frankfurt am Main – Beschluss vom 14. Juli 2011 – 30 C 1549/11

wuerfel_200_250Vorbemerkung

Domainstreitigkeiten sind immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Das Domainrecht ist dabei, ähnlich wie das Markenrecht, ein sehr den subjektiven Einschätzungen der damit beschäftigten Juristen unterworfenes Rechtsgebiet. Bei Fällen, in denen es um die Verwechselungsgefahr zwischen zwei Marken bzw. Domains geht, hat man daher teilweise den Eindruck, die Gerichte würden das Ergebnis auswürfeln.

Manchmal bekämpfen sich aber nicht Markeninhaber und Domaininhaber, sondern es wird von der deutsche Domainverwaltungsstelle „DENIC eGdie Löschung einer Domain verlangt.

Bildnachweis: complize / PHOTOCASE

Bei dem hier geschilderten Fall verhielt es sich jedoch genau entgegengesetzt, es stand die Kündigung einer Domain durch die deutsche Domainverwaltungsstelle „Denic eG“ im Mittelpunkt. Ein – nach unserer Einschätzung – höchst seltener Vorgang.

Der Sachverhalt

Die DENIC eG konnte den Inhaber von zwei Domains nicht erreichen obwohl seine Kontaktdaten im Whois-Eintrag der Domain hinterlegt waren. Da man bei der Registrierung jedoch immer die Kontaktdaten des administrativen und technischen Ansprechpartners angeben muss, liegt die Vermutung nahe, dass dem Domaininhaber ein Fehler unterlaufen ist oder aber die entsprechenden Daten nicht aktualisiert wurden. Die Registrierungsbedingungen den DENIC eG sehen aber vor, dass die korrekten Kontaktdaten  – allen voran die Adresse des Domaininhabers und des ADMIN-C – eingetragen sein müssen. Dieser Pflicht ist der Domaininhaber nicht nachgekommen, so dass die DENIC eG eine Kündigung aussprach. Der Domaininhaber wehrte sich dagegen mit einer einstweiligen Verfügung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab dem Antrag des Domaininhabers statt. Der Rechtsgedanke des § 314 II BGB gelte auch im vorliegenden Fall. Danach muss einer fristlosen Kündigung bereits eine Abmahnung vorangegangen sein. Eine solche Abmahnung hat der Domaininhaber von der DENIC eG jedoch nicht erhalten. Demzufolge war die Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam.

Fazit

Aus der juristischen Perspektive ist diese Entscheidung sicherlich in Ordnung. Dennoch drängt sich die Frage auf, wie praktikabel diese Lösung ist. Schließlich hatte die DENIC eG in dem vorliegenden Fall keine Adresse, an die sie eine Abmahnung hätte versenden können. Die DENIC eG wäre bei einer Beachtung des Urteils damit faktisch in Ihrer Aufgabenerfüllung, der Domain-Verwaltung, eingeschränkt, wenn sie vor einer Kündigung noch langwierige Nachforschungen anstellen müsste, wie der Domaininhaber denn erreichbar sein könnte.

Da die vorliegende einstweilige Verfügung bis zum 31.03.2012 befristet ist, wird mit einer Entscheidung in der Hauptsache schon bald zu rechnen sein. Wir werden über den Ausgang dieses Verfahrens berichten.


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