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Verbraucherzentralen klagen gegen Facebook – Sind Sie dazu berechtigt?

Verbraucherzentralen klagen gegen Facebook – Sind Sie dazu berechtigt? Verbraucherzentralen klagen gegen Facebook – Sind Sie dazu berechtigt?
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 17.02.2020

Der Bundesgerichtshof muss sich aktuell mit der Frage beschäftigen, ob Verbraucherzentralen bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Namen potenziell betroffener Personen klagen dürfen.

Was sind Verbraucherverbände?

Bei Verbraucherverbänden handelt es sich um Organisationen, die sich für die Belange von privaten Konsumenten einsetzen. Darunter ist insbesondere die rechtliche Beratung und die politische Vertretung von Bürgern umfasst. Die Belange betreffen jedoch auch allgemein die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Bildung, Verbraucherschutz und Verbraucherinformation.

Bei den deutschen Verbraucherzentralen handelt es sich um auf Landesebene organisierte Vereine, die sich aufgrund eines staatlichen Auftrags dem Verbraucherschutz widmen. Die meisten von Ihnen gehören zur Organisation Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv).

Die Verbraucherzentralen haben in Deutschland gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 4 Rechtsdienstleistungsgesetz das Recht zur außergerichtlichen Rechtsbesorgung und können so im Rahmen ihres Aufgabenkreises neben Rechtsanwälten Verbraucher außergerichtlich beraten und vertreten.

Verbraucherzentralen können sich von Verbrauchen auch individuelle Ansprüche abtreten lassen, um diese vom Anbieter einzufordern und gegebenenfalls auch einzuklagen. Somit können Verbraucherzentralen auch die Ansprüche einzelner Verbraucher bündeln und im Interesse des Verbraucherschutzes bis hin zum Bundesgerichtshofs geltend machen.

Möglicher Datenschutzverstoß durch Facebook

Kern des jetzigen Rechtsstreites stellt eine Klage von Verbraucherschutzverbänden gegen Facebook dar.

Bei der Klage geht es um die Gestaltung des „App-Zentrums“ von Facebook, welches kostenlose Spiele anderer Anbieter beinhaltet. Zumindest in der Version von 2012 gab es die „Sofort-Spielen“-Option. Durch diese Option öffnet sich sofort das Spiel mit der Folge, dass automatisch personenbezogene Daten an den Spielebetreiber übermittelt wurden. Durch den Klick auf „Sofort spielen“ wurden die Spiele-Apps dazu berechtigt, „Statusmeldungen, Fotos und mehr“ im eigenen Namen zu posten.

Die Verbraucherschützer sind der Ansicht, dass dies ein klarer Verstoß gegen den Datenschutz darstellt.

Mit dieser Klage hatte die Verbraucherzentrale vor dem Kammergericht Berlin auch Erfolg. Nach dem Urteil des Kammergerichts informiere Facebook die Nutzer nicht ausreichend darüber, welche Daten weitergegeben werden und wie diese verwendet werden.

Diese Berechtigung könnte sogar Werbung für „sexuell anzügliche Produkte“ umfassen.

Klage vor dem BGH

Dieser Rechtsstreit geht nun vor dem BGH weiter.

Der BGH-Anwalt von Facebook ist der Meinung, dass allein die Datenschutzbeauftragten der Länder berechtigt sind, gegen die gerügten Verstöße vorzugehen. Dadurch wollte der EU-Gesetzgeber Rechtssicherheit für Unternehmen schaffen. Hiergegen würde eine nationale Besonderheit zuwiderlaufen.

Nach Ansicht der Verbraucherzentralen geht es darum, Datenschutzstandards schnell und möglichst umfassend durchzusetzen. Verbraucher würden nur selten einen Verstoß melden und noch seltener selbst vor Gericht ziehen.

Vorlage an den EuGH – Klagebefugnis der Verbraucherverbände?

Die BGH-Richter setzten das Verfahren gegen Facebook aus, da sie gehofft haben, dass der EuGH in einem ähnlichen Streit das Problem mit der Klagebefugnis der Verbraucherverbände gleich mit klären würden.

Dort  ging es um eine Klage der Verbraucherzentrale wegen des „Like“-Buttons von Facebook. (wir berichteten: https://website-check.de/blog/datenschutzrecht/eugh-urteil-facebook-like-button-datenschutzwidrig/)

Hier hat der EuGH zwar die Klagebefugnis der Verbraucherschutzverbände bestätigt, die Bestätigung jedoch nur für die Zeit vor in Kraft treten der DSGVO geprüft. Die Klagebefugnis für Verbarucherschutzverbände im Rahmen der DSGVO bleibt damit weiterhin ungeklärt.

Der BGH erwägt nun die konkrete Frage ob Verbraucherschutzverbände klagebefugt im Rahmen der DSGVO sind dem EUGH im Rahmen des Vorlageverfahrens vorzulegen.

Fazit

Sollten die Verbraucherzentralen nicht klageberechtigt sein, müssen Verbraucher zukünftig gegen Datenschutzverstöße der Unternehmen selbst vorgehen oder die Datenschutzbeauftragten der Länder hiermit betrauen.

Es stellt sich hierbei dann jedoch die Frage, ob Verbraucher überhaupt gegen Datenschutzverstöße rechtlich vorgehen und ob sie auch erfolgreich gegen Facebook oder anderer Unternehmen klagen können.

Die „Sofort spielen“-Option von den Spiele-Apps ist aus unserer Sicht datenschutzrechtlich bedenklich. Den Anbietern solcher Apps ist zu raten, den Nutzern ausreichend über die Weitergabe der Daten zu informieren und ggf. eine Einwilligung der Nutzer einzuholen.

Ob die Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen im Namen der potenziell betroffenen Verbraucher klagen dürfen, bleibt also abzuwarten.

Verbraucherzentralen klagen gegen Facebook

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